DJK Sportgemeinschaft Altenessen e.V.
Vereinssatzung
Abschnitt I: Vereinsbasis
§ l Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
1.1 Der Verein führt nach der Eintragung den Namen
" DJK Sportgemeinschaft Altenessen e.V." Die Gründung erfolgte am 11 Januar 2006.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Essen in der Pfarrgemeinde Herz-Mariä, Altenessen.
1.3 Der Verein ist Mitglied des " DJK-Sportverband Deutsche Jugendkraft e.V." des katholischen Bundesverbandes für Leistung- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Der Verein
führt die DJK-Zeichen.
1.4 Der Verein kann, um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, Mitglied von Landesverbänden und Fachverbänden der dem deutschen Sportbund angehörenden Verbände sein. Satzungen,
Ordnungen und Statuten dieser Verbände, die einer einheitlichen Ordnung des Sportes dienen, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.
1.5 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.6 Die Vereinsfarbe ist schwarz in Verbindung mit blau.
1.7 Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit, Wesen
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Satzungszweck, die Förderung des Sports, wird
verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.2.4 Die Sportpflege des
Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband.
2.5 Der Verein ist um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft und ist
bereit, dort Aufgaben mitzutragen. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen - mit Ausnahme der Angehörigen nicht christlicher Gemeinschaften -
und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und zur Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen und demokratischen Lebensordnung.Der Verein ist parteipolitisch und rassisch
neutral, er ist weltanschaulich und konfessionell tolerant.
§ 3 Gliederung des Vereins
Abteilungen
3.1 Der Verein bietet einen geordneten Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen und deren Sportarten.
3.2 Die Abteilungen sind in sich gefestigte Teile des Vereins, die die Sportausübung ihrer Mitglieder selbst organisieren. Sie verwalten sich weitgehend selbst, begründen das Mitgliedsverhältnis auch
zum Verein, üben die Beitragshoheit aus und haben vollständig eigene Kassenführung.
3.3 Die Abteilungen geben sich Abteilungsordnungen, die der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen. Bestimmungen der Satzung gehen Vorschriften der Abteilungsordnungen vor.
3.4 Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter der durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist (10.1.2), sowie weitere Abteilungsmitarbeiter, die mit den Abteilungsleitern
die Abteilungen gemäß ihren Abteilungsordnungen führen.
3.5 Nebengeordnete Vereine: Der Verein kann Abteilungen mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch in Form rechtsfähiger Vereine führen. Das nähere regelt die Satzung des nebengeordneten
Vereins.
Abschnitt II: Bestimmungen für das Mitgliedschaftsverhältnis
§ 4 Begründung der Mitgliedschaft
4.1 Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.Aufnahmeanträge – in Verbindung mit einer Bankeinzugsermächtigung
sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Pflichten und Rechte
Vereinshoheit
5.1 Das Mitglied erkennt die Vereinshoheit in allen Angelegenheiten und Handlungen an, die der Erfüllung des Vereinszweckes dienen und die sich im Rahmen von Gesetz und Satzung halten.
Mitwirken in Organen
5.2 Antrags- und stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder über 16 Jahren, sofern sie sich nicht länger als drei Monate mit der Beitragszahlung
in Rückstand befinden. Jeder Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
5.3 Wählbar sind nur Einzelmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 6 Beitragswesen Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen, die im Interesse des Vereins liegen.
§ 7 Sportjugend
7.1 Die Mitglieder unter 18 Jahren bilden die Sportjugend. Der Verein erkennt die Eigenstellung seiner Sportjugend in einer Sonderabteilung an.
7.2 Für die Sportjugend ist die von dieser beschlossenen Jugendordnung verbindlich.
7.3 Vereinsjugendausschuss
7.3.1 Der nach der Jugendordnung gebildete Vereinsjugendausschuss ist verantwortlich für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, die die gesamte Vereinsjugend berühren. Er erfüllt seine Aufgaben im
Rahmen der Vereinssatzungen, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinjugendausschuss ist für seine Beschlüsse auch dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
7.3.2 Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.
7.3.3 Für die Wahl des Vereinsjugendausschusses (Vereinsjugendleitung)gelten allein die Bestimmungen der Jugendordnung. Seine Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung; der Vereinsjugendleiter wird der Mitgliederversammlung lediglich vorgestellt.
7.3.4 Der Geistliche Beirat (12.1.2 )soll als geborenes Mitglied des Vereinsjugendausschusses in der Jugendordnung verankert werden.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
8.1 Die Mitgliedschaft im Verein endetmit dem Tod des Mitglieds
durch freiwilligen Austritt
durch Streichung von der Mitgliederliste
durch Ausschluss aus dem VereinDer freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens sechs Wochen vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht ausgeglichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied binnen angemessener Frist Gelegenheit zugeben, sich
persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.Der Ausschluss kann durch den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen:bei grobem Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen der D J K Sportgemeinschaft Altenessen e.V.
bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder gegen die Ordnung der D J K Sportgemeinschaft Altenessen e.V.
bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen die Anordnung und Beschlüsse der Organe der D J K Sportgemeinschaft Altenessen e.V.Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mit Begründung durch mittels Post-Einschreibebrief bekannt zu machen, zuzustellen oder gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Gegen den Ausschluss ist Einspruch innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einem Monat nach Zustellung, per Posteinschreiben an den geschäftsführenden Vorstand, zulässig.Mit dem Tage des Ausschlusses
hat das Mitglied unverzüglich über anvertraute Vereinsgelder Abrechnung zu erteilen und einen evt. Restbetrag dem Verein auszuhändigen sowie auf Verlangen Vereinsgegenstände- und Urkunden
herauszugeben.
Macht das Mitglied von seinem Beschwerderecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Beschwerdefrist, kann es den Ausschluss nicht mehr anfechten.
Abschnitt III: Satzungsgebung, Leitung und Verwaltung
§ 9 Organe
9.1 Organe des Vereins sind:
9.1.1 die Mitgliederversammlung,
9.1.2 der geschäftsführende Vorstand,
9.1.3 der Gesamtvorstand,
9.1.4 der Ehrenrat.
9.2 Ein Amt im Ehrenrat schließt ein Amt im Vorstand des Vereins sowie in den Abteilungsleitungen und in den nebengeordneten Vereinen aus.
9.3 Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
9.4 die Amtszeit für die Angehörigen der Vorstände des Vereins endet vor Ablauf einer Amtsperiode,
9.4.1 durch Rücktritt zum erklärten Termin,
9.4.2 durch den Widerruf der Bestellung,
9.4.3 mit der Erklärung des Austritts aus dem Verein.
9.5 Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes.
9.6 Angehörige des geschäftsführenden Vorstandes sind berechtigt,
9.6.1 an Abteilungsversammlungen - mit Stimmrechtsbeschränkung auf Abteilungszugehörigkeit -,
9.6.2 an Sitzungen der Abteilungsleitungen - ohne Stimmrecht -teilzunehmen.
9.7 Über Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen. Es muss die Beschlüsse und andere Abstimmungsergebnisse enthalten und ist vom Leiter der Versammlung bzw. Sitzung und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.Der Vorstand kann sich zur Bewältigung besonderer Aufgaben der Mitarbeit dazu geeigneter Personen bedienen.9.9 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der
Gesamtvorstand ermächtigt, unter Beachtung von 11.6 eine kommissarische Besetzung des verwaisten Amtes bis zur nächsten Mitglied
rversammlung vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt nicht besetzt werden kann.
9.10 Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist unbeschränkt zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes zuvor schriftlich erklärt haben.
Mitgliederversammlung:
§10 Zuständigkeit, Verfahren, Formvorschriften
10.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
10.1.1 die Verleihung der Würde eines Ehrenvorsitzenden,
10.1.2 die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß 11.1.1 bis 11.1.4, sowie der Mitarbeiter gem. 12.7. Sie bestätigt die
Vorstandsmitglieder gemäß 12.1.2 und 3 mit Ausnahme des Jugendleiters ( 7.3.3),
10.1.3 die Wahl der Rechnungs- und Kassenprüfer,
10.1.4 die Einsetzung des Ehrenrates ( § 13 ),
10.1.5 die Zustimmung zur vertraglichen Bindung des Vereins über einen Gegenstandswert von 10. 000 Euro (€) hinaus,
10.1.6 die Zustimmung zur Aufstellung und Änderung von Ordnungen jeder Art, mit Ausnahme der Jugend und der Abteilungsordnungen,
10.1.7 die Entscheidung über die Eröffnung einer neuen Abteilung,
10.1.8 die Entscheidung über Errichtung nebengeordneter Vereine,
10.1.9 die Zustimmung zur Entlassung eines nebengeordneten Vereins aus der Bindung,
10.1.10 die Entscheidung über den Beitritt zu Verbänden,
10.1.11 die Entscheidung in Angelegenheiten in denen der Vorstand trotz Zuständigkeit die Verantwortung nicht tragen will,
10.1.12 die Genehmigung des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Jahr und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
10.1.13 die Genehmigung des Hauhaltsplanes für das neue Rechnungsjahr,
10.1.14 die Erhebung von allgemeinen Umlagen ( 6.3 ),
10.1.15 satzungsgerecht gestellte Anträge zwecks Vollzug durch den geschäftsführenden Vorstand,
10.1.16 Satzungsänderungen,
10.1.17 Ankauf, Verkauf, Tausch, und Belastung von Grundeigentum,
10.1.18 eine Änderung des Vereinszweckes,
10.1.19 die Auflösung des Vereins.
Die Zuständigkeiten zu 10.1.5 und 10.1.17 sollen im Vereinsregister eingetragen werden.
10.2 Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Beschlüsse in den Punkten 10.1.16 (Satzungsänderung), 10.1.17 ( Grundstückskauf ).
Dreiviertelmehrheit ist erforderlich für die Beschlüsse zu den Punkten 10.1.8 ( Errichtung eines nebengeordneten Vereins ), 10.1.9 ( Entlassungen eines
nebengeordneten Vereins aus der Bindung ), 10.1.18 (Änderung des Vereinszwecks), 10.1.19 (Auflösung des Vereins). Die qualifizierte Mehrheit muss im Falle der
Auflösung des Vereins in den Versammlungen gegeben sein( 15.1 ).
10.3 Abstimmungen können offen erfolgen, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird.
10.4 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.Die Mitgliederversammlung auf der der geschäftsführende Vorstand anhand des
Geschäftsberichtes Rechenschaft über das abgelaufene Rechnungsjahr gibt und den Haushaltsplan für das neue Jahr vorlegt, ist die Hauptversammlung. Auf ihr werden auch anstehende Wahlen getätigt. Die
Hauptversammlung soll vor Ablauf des Monats Mai stattfinden. Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen hat zu erfolgen, wenn
10.6.1 die Ansetzung durch den geschäftsführenden Vorstand oder den Gesamtvorstand beschlossen wird,
10.6.2 mindestens 10 % der Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Antrags stimmberechtigt sind, die Abhaltung einer Mitgliederversammlung wünschen. Der Antrag muss durch Posteinschreiben
beim geschäftsführenden Vorstand gestellt werden. In diesem Falle muss spätestens drei Wochen nach Erhalt des Antrags zur Versammlung geladen werden. Sie muss spätestens sieben Wochen nach Eingang
des Antrags stattfinden.
10.7 Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
10.8 Die Versammlungen werden vom l .Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Bei beider Verhinderung steht die Leitung dem Ehrenvorsitzenden, bei dessen Verzicht oder
Verhinderung dem Vorstandsmitglied nach 11.1.4 oder einem von der Versammlung zu wählendem Mitglied des Gesamtvorstandes oder Ehrenrates zu.
10.9 Zu Mitgliederversammlungen sind der DJK-Diözesanverband und der DJK-Kreisverband einzuladen.
10.10 Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
10.11 Dringlichkeitsanträge können mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden zugelassen werden. Satzungsänderungen sind durch Dringlichkeitsanträge nicht möglich.
10.12 Teilnahme- und stimmberechtigt an bzw. in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die am Versammlungstage 16 Jahre alt sind; wählbar sind alle Mitglieder, die dann
18 Jahre alt sind.
Geschäftsführender Vorstand:
§ 11 Zusammensetzung, Amtsdauer
11.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus vier Personen:
11.1.1 dem 1. Vorsitzenden,
11.1.2 dem 2. Vorsitzenden,
11.1.3 dem Ehrenvorsitzenden unter der Voraussetzung von 16.2 oder einem Mitglied gemäß 11.5 oder 11.6
11.1.4 einem weiteren Vorstandsmitglied.
11.2 Der geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; für Geschäfte nach Ziffer 10.1.5 und
10.1.7 der Satzung bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.. Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden im Vereinsregister eingetragen.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. bzw. 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis zeichnet der 2. Vorsitzende für den ersten nur bei dessen
Verhinderung.Die Aufteilung der Leitungs-, Verwaltungs- und Repräsentationsaufgaben unter den Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Grund eines Geschäftsverteilungsplanes, den der Vorstand aufstellt. Den
Vorstandsmitgliedern obliegen insbesondere die Verwaltungsgeschäftsführung, die Kassengeschäftsführung, die Öffentlichkeitsarbeit und die Repräsentation. Die Bearbeitung von Teilgebieten kann durch
Vorstandsbeschluss an dazu geeignete Personen übertragen werden (9.8). Die Verantwortlichkeit bleibt in jedem Falle beim geschäftsführenden Vorstand.
Der Vorstand ist nur beschlussfähig in einer nach der Geschäftsordnung einberufenen Vorstandsitzung bei Anwesenheit von mindestens dreien seiner Mitglieder, darunter der l .Vorsitzende bzw. bei
dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende. Beschlussgegenstände, die im Vorstand wegen Stimmengleichheit keiner Entscheidung zugeführt werden können ( Patt-Situation ), werden unter Hinzuziehung des
geistlichen Beirats erneut zu zur Beschlussfassung gestellt; kommt es wieder zur Patt-Situation entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des zweiten Vorsitzenden.Ist
ein Ehrenvorsitzender nicht vorhanden oder erklärt der Ehrenvorsitzende, das Vorstandsamt nicht übernehmen zu wollen, wird die für ihn vorgesehene Vorstandsposition (11.3) durch
sonstige Zuwahl der Mitgliederversammlung besetzt. Die Wahl gilt bis zu den nächsten Vorstandswahlen, längstens bis zur Wahl eines Ehrenvorsitzenden, der den ihm zustehenden Vorstandssitz
beansprucht.
Gibt ein Ehrenvorsitzender sein Vorstandsmandat zurück, oder wird dieses von der Mitgliederversammlung widerrufen, sowie für den Fall sonstigen Ausscheidens des Ehrenvorsitzenden, wird die Besetzung
der Position gemäß 9.9 vorgenommen.
Der Geistliche Beirat hat das Recht, jederzeit an Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes, zu denen er stets einzuladen ist, mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihm stehen Rede- und Antragsrecht
zu.
11.8 Vertreter nebengeordneter Vereine können gemäß 3.5.4 an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.
Der Gesamtvorstand
§ 12 Zusammensetzung, Aufgaben
12.1 Dem Gesamtvorstand gehören an:
12.1.1 der geschäftsführende Vorstand,
12.1.2 der Geistliche Beirat,
12.1.3 der Jugendleiter.Der Gesamtvorstand entscheidet über Angelegenheiten allgemeinen Interesses, er entscheidet ferner, wenn der Vorstand ihn mit einer Entscheidung befasst, im übrigen, wenn
Satzung und Geschäftsordnung dies vorsehen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er bestehen kann, darunter der l. Vorsitzende bzw. bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende, anwesend ist.
12.4 Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein abgelehnter Entscheidungsgegenstand kann dem Gesamtvorstand erneut vorgelegt
werden.
12.5 Der Geistliche Beirat wird von Seiten des Bistums im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand bestellt. Er erfüllt seine Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die
religiöse Bildung und um die allgemeine erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern. Seine Mitwirkung im
geschäftsführenden Vorstand ist gemäß 11.7 gesichert. Er soll dem Jugendausschuss angehören ( 7. 3. 4 ).
12.6 Der Jugendleiter leitet mit dem Jugendausschuss die Jugendabteilung des Vereins gemäß den in § 7 festgelegten Grundsätzen.
12.7 Darüber hinaus können von der Mitgliederversammlung Mitarbeiter mit besonderen Aufgabengebieten zur Unterstützung der Arbeit der Vorstandsgremien bestellt werden. Solche Mitarbeiter sind im
Rahmen ihrer Aufgabengebiete teilnahmeberechtigt an Sitzungen des Gesamtvorstandes und insoweit auch stimmberechtigt. Neben anderen Möglichkeiten können bestellt werden:
12.7.1 Ein Sozialwart, der insbesondere die Belange, die sich aus der Mitgliedschaft zur Sporthilfe ergeben, betreut.
12.7.2 Ein Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit der insbesondere für die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit sorgt, Verbindungen zu den Medien hält und die Erstellung und Herausgabe von
Vereinsmitteilungen leitet.
12.7.3 Ein Sportarzt, dem die ärztliche Beratung und Betreuung insbesondere der aktiven Mitglieder obliegt.
Ehrenrat
§ 13 Zusammensetzung, Aufgaben, Formalien
13.1 Der beschlussfähige Ehrenrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf, möglichst über 30 Jahre alten Vereinsmitglieder, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben
soll. Für Verfahren gegen Mitglieder von nebengeordneten Vereinen kann dieser ein Mitglied für den Ehrenrat benennen.
13.2 Der Ehrenrat wird für drei Jahre gewählt. Sinkt die Zahl der amtierenden Mitglieder unter drei, ist der Gesamtvorstand berufen, durch Nachnominierung die Zahl von drei wieder herzustellen. Die
kommissarische Bestellung gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
13.3 Der Ehrenrat ist unabhängig und unterliegt keinen Weisungen anderer Vereinsorgane.
13.4 Die Aufgaben des Ehrenrates sind
13.4.1 Schlichtung und Entscheidung von Ehrenstreitigkeiten zwischen Mitgliedern, soweit Vereinsinteressen hierdurch berührt werden,
13.4.2 Entscheidungen der Beschwerden der durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen Mitglieder.
13.5 Die Entscheidungen des Ehrenrates sind endgültig.
13.6 Die Einladungen zu Sitzungen des Ehrenrates erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand.
13.7 Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte jeweils einen Sitzungsleiter.
13.8 Der Ehrenrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Zur Bestätigung eines Ausschlusses ist Zweidrittelmehrheit
erforderlich.
Abschnitt IV: Sonstige Bestimmungen
§ 14 Rechnungs- und Kassenprüfung
14.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei möglichst fachkundige Rechnungs- und Kassenprüfer, die ehrenamtlich tätig werden und kein anderes satzungsgemäß verankertes Vereinsamt bekleiden dürfen. Nach
Ablauf eines Rechnungsjahres muss jeweils ein Prüfer ausscheiden. Ein Prüfer kann nicht länger als zwei Jahre nacheinander amtieren. Nach einer Pause von mindestens einem Jahr ist Wiederwahl für
längstens wiederum zwei aufeinanderfolgende Jahre möglich.
14.2 Den Prüfern obliegt die Prüfung der ordnungsgemäßen Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie berichten das Ergebnis der jeweiligen Prüfung zunächst dem geschäftsführenden Vorstand, sodann dem
Gesamtvorstand und sofern es sich um die Jahresabschlussprüfung handelt, auch der Mitgliederversammlung als Vorgang zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Prüfer sollen die Kassen- und
Buchführung neben der Jahresabschlussprüfung mindestens noch einmal während des Rechnungsjahres prüfen.
14.3 Die Institution der Prüfer nach 14.1 entfällt, wenn und solange die Mitgliederversammlung einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestellt. Über den Prüfungsbericht unterrichtet
der Wirtschaftsprüfer die Hauptversammlung bei der Verabschiedung des Rechnungsjahres.
14.4 Vom Verein oder von Abteilungen unterhaltene Wirtschaftsbetriebe sind dem Dienst eines Steuerberaters zu unterstellen.
§ 15 Auflösung des Vereins und AnfallberechtigungDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung einer innerhalb von vier Wochen folgenden Versammlung mit gleicher Mehrheit. Die Tagesordnung muss jeweils 14 Tage vorher mit der Einladung zugestellt
sein. Der Vorstand ist gehalten, mit der Abmeldung beim Verband das Beschlussprotokoll der Mitgliederversammlung vorzulegen und gleichzeitig den DJK-Diözesanverband von den Auflösungsbeschlüssen in
Kenntnis zu setzen. Zu den Versammlungen sind DJK-Kreisverband und DJK-Diözesanenverband einzuladen.15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat. Diese hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Sportpflege zu verwenden. Bei einer
Fusion oder Verschmelzung mit einem andern Verein wird das Vermögen in den neu gegründeten Verein übernommen.
15.3 Im Falle des Austritts oder Ausschlusses aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege von seitens der DJK-Verbände, des Bistums oder der
Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt worden sind, an den Geber zur weiteren Verwendung für die Sportpflege zurück.
15.4 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der l. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten
entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 EhrenvorsitzenderDie Mitgliederversammlung kann die Würde eines Ehrenvorsitzenden verleihen. Die Verleihung erfolgt auf Lebenszeit.Dem Ehrenvorsitzenden steht gemäß
11.1. Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand zu. Er ist auf seinen Wunsch in dieses Amt zu bestellen ( 10.1.2 ). Die Bestellung ist bei turnusmäßigen
Vorstandswahlen zu erneuern. Sie kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
§ 17 Ehrenmitgliedschaft
17.1 Die Mitgliederversammlung kann in besonderem Maße verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
17.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 18 Inkrafttreten, Einsichtmöglichkeiten
18.1 Die Satzung und jede Satzungsänderung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
18.2 Die jeweils gültige Fassung der Satzung ist an einem geeigneten Ort auszulegen. Sie ist darüber hinaus bei den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes einzusehen.
Die vorstehende Satzung vom 11. Januar 2006 wurde in der Mitgliederversammlung vom 22. Juni 2008 geändert und beschlossen.
Satzungsänderung von §5.2 mit dem Wortlaut:
Antrags- und stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder über 16 Jahren, sofern sie sich nicht länger als drei Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand befinden. Jeder
Stimmberechtigte hat nur eine Stimme.
Die Satzungsänderung wurde mit einer Gegenstimme beschlossen.
Essen den 22.6.2008